Ne bis in idem

Der Grundsatz ne bis in idem lateinisch für nicht zweimal in derselben Sache, eigentlich bis de eadem re ne sit actio zweimal sei in derselben Sache keine Gerichtsverhandlung‘ soll auf den athenischen Redner Demosthenes 384 v. Chr.; † 322 v. Chr. zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: Ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen.Vgl. zum deutschen Zivilverfahrensrecht z. B. BGHZ 93, 287
Viele Staaten haben unter Vorrangstellung der materiellen Gerechtigkeit gegenüber der formellen unter bestimmten Voraussetzungen – z.B. bei nachträglichem Geständnis des Täters – Einschränkungen dieses Grundsatzes vorgenommen. In Indien und Mexiko ist der Grundsatz bislang uneingeschränkt gültig, da er verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Für den Bereich des Strafrechtes ist ne bis in idem als Verbot der Doppelbestrafung ein fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Er findet sich in unterschiedlichen Gestaltungen in allen modernen Straf- Rechtsordnungen wieder.

Das Verbot der Doppelbestrafung stellt für den Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Die Terminologie ist nicht immer einheitlich, überwiegend wird vom ne bis in idem als Grundrecht oder jedenfalls grundrechtsgleichem Recht gesprochen. Wegen der Bedeutung für das rechtsstaatliche Strafverfahren ist auch der Begriff des Justiz- oder Prozessgrundrechts gebräuchlich.

Regelungen im europäischen Strafrecht

Innerhalb des europäischen Strafrechts ist der Grundsatz des ”ne bis in idem” in verschiedenen zwischenstaatlichen Übereinkommen normiert. Die wichtigste Regelung findet sich mittlerweile in Artikel 54 des Schengener Abkommen|Schengener Durchführungsübereinkommens SDÜ.

Ebenso findet sich der Grundsatz in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäische Menschenrechtskonvention EMRK und in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Europäischen Grundrechtecharta, die in den Vertrag für eine Europäische Verfassung übernommen wurde dort Art. II-110 EV. Die Ratifizierung des Vertrages ist aber nach dem Scheitern der Volksabstimmungen in den Niederlanden und in Frankreich zunächst gestoppt worden. Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 gilt die Grundrechtecharta gemäß Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union uneingeschränkt. Darüber hinaus ist der ”ne-bis-in-idem”-Grundsatz in ständiger Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof EuGH auch als allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt.

Literatur

  •  Martin Böse: Der Grundsatz »ne bis in idem« in der Europäischen Union Art. 54 SD. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht GA. Bd. 150, 2. Teilband, 2003, ISSN 0017-1956, S. 744–763.
  • Ortlieb Fliedner: Die verfassungsrechtlichen Grenzen mehrfacher staatlicher Bestrafungen aufgrund desselben Verhaltens – Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG. In: AöR. Bd. 99, 1974, ISSN 0003-8911, S. 242 ff.
  • Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.
  • Roland M. Kniebühler: Transnationales ‘ne bis in idem’. Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 978-3-428-11900-4.
  • Tilman Reichling: Europäische Dimensionen des ‚ne bis in idem‘-Grundsatzes – Auslegungsprobleme des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft StudZR. 2006, S. 447–469.

Weblinks

  • http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021378.html BVerfGE 21, 378 – Beschluss vom 2. Mai 1967 zum Verhältnis von Disziplinarstrafen zu Kriminalstrafen
  • http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/eugh/04/c-436-04.php EuGH C-436/04 – Urteil der Zweiten Kammer vom 9. März 2006 van Esbroeck – Art. 54 SDÜ; Staatenübergreifendes Verbot der Doppelbestrafung wegen „derselben Tat“
  • http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/02/2-bvr-2001-02.php BVerfG 2 BvR 2001/02 3. Kammer des Zweiten Senats – Beschluss vom 3. September 2004 OLG Frankfurt/Main/LG Kassel – Verbot doppelter Strafverfolgung
  • http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20071204_2bvr003806.html BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats, Nichtannahmebeschluss vom 4. Dezember 2007, 2 BvR 38/06 – kein zwischenstaatliches Doppelbestrafungsverbot

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem 11.12.2014

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