Im österreichischen Recht versteht man unter „Nebenbestimmungen“ zusätzliche Bedingungen, die einem Verwaltungsakt oder einer Genehmigung beigefügt werden. Diese Nebenbestimmungen dienen dazu, die Erteilung einer Bewilligung an bestimmte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu knüpfen. Sie sollen sicherstellen, dass die Einhaltung der mit dem Verwaltungsakt verbundenen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist und bestimmte öffentliche Interessen gewahrt werden.
Nebenbestimmungen treten häufig im Verwaltungsverfahren auf, etwa bei der Erteilung von Gewerbeberechtigungen, Baugenehmigungen oder Umweltbewilligungen. Im Verwaltungsverfahren regelt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Grundlagen für die Rechtssetzung durch die Verwaltung und die Durchführung von Verwaltungsverfahren. Nach § 45 Abs. 2 AVG können Bescheide mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Diese Elemente sind dazu bestimmt, sicherzustellen, dass die Ziele der Genehmigung ohne Gefährdung öffentlicher Interessen erreicht werden.
Ein weiteres Beispiel sind Bestimmungen im Umweltrecht, bei denen einer Bewilligung zum Anlagenausbau oder zur Nutzung natürlicher Ressourcen oft Umweltauflagen oder Befristungen beigefügt werden, um die Umweltschutzstandards zu sichern. Hierbei sind insbesondere auch die Regelungen im Wasserrechtsgesetz oder im Naturschutzrecht von Bedeutung, die häufig eine Vielzahl von Nebenbestimmungen enthalten, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist im Gewerberecht das GewO von Bedeutung. Hier kann eine Gewerbeberechtigung mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes regeln, um Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu vermeiden.
Insgesamt dienen Nebenbestimmungen als Instrument der Verwaltung, um flexible Reaktionen auf spezifische Umstände eines Einzelfalls zu ermöglichen und sicherzustellen, dass trotz Genehmigungserteilung die allgemeinen Interessen der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Nebenbestimmungen müssen aber in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptregelung stehen und dürfen nicht völlig vom Inhalt des Bescheides losgelöst sein.