Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient Streithelfertritt im Prozess einer der beiden Partei Recht Parteien bei, um diese zu unterstützen. Der Beitritt des Streithelfers auf Seiten einer der Parteien des Rechtsstreits wird häufig durch eine Streitverkündung der Hauptpartei veranlasst.
Wirkung der Nebenintervention
Befugnis
Der Streithelfer hat die Befugnis, alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen vorzunehmen, die auch der Hauptpartei zustehen, um im eigenen rechtlichen Interesse der Hauptpartei beizustehen. Der Nebenintervenient kann z. B. Behauptungen der Gegenpartei bestreiten, rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden geltend machen, Beweis Beweise antreten oder eine Versäumnisurteil Säumnis der Hauptpartei hindern. Der Streithelfer kann aber nicht über den Streitgegenstand verfügen, indem er Aufrechnung|aufrechnet, die Klage Klagerücknahme zurücknimmt, ändert oder einen Verzicht oder ein Anerkenntnis ausspricht.
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht im Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen.
Die Nebenintervention als Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ist streng von der Streitgenossenschaft zu unterscheiden. Da der Nebenintervenient nicht Partei ist, kann er als Zeuge vernommen werden.
Bindungswirkung
Die Nebenintervention erzeugt eine Bindungswirkung für das Gericht, das über einen Streitgegenstand zwischen dem Streithelfer und der Hauptpartei, welcher der Streithelfer im Vorprozess beigetreten war, zu erkennen hat. Die Interventionswirkung erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und der Gegenpartei.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Nebenintervention 22.12.2014
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