Im österreichischen Strafprozessrecht bezeichnet die „Nebenklage“ eine Beteiligungsmöglichkeit von Privatpersonen am Strafverfahren, die im Zuge einer strafbaren Handlung geschädigt wurden. Anders als im deutschen Recht, wo der Begriff „Nebenklage“ verwendet wird, spricht man in Österreich von der „Privatbeteiligung“ am Strafverfahren. Dies ist geregelt in den §§ 67ff. der österreichischen Strafprozessordnung (StPO).
Wenn jemand durch eine strafbare Handlung einen Schaden erlitten hat, sei es ein Vermögensschaden oder ein immaterieller Schaden, kann sich diese Person im Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen. Die Privatbeteiligten haben die Möglichkeit, bereits während des Ermittlungsverfahrens Ansprüche im Strafprozess geltend zu machen. Dazu gehört auch das Recht, im Gerichtsverfahren Anträge zu stellen, Beweismittel vorzulegen und sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Ein Privatbeteiligter hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, Anträge zu stellen und Zeug:innen zu befragen. Das Ziel dieser Beteiligung ist in der Regel die Sicherung der Ansprüche auf Schadenersatz oder Wiedergutmachung. Sollte der Angeklagte verurteilt werden, kann das Gericht im gleichen Verfahren über die Zuerkennung der zivilrechtlichen Ansprüche entscheiden oder diese auf den Zivilrechtsweg verweisen.
In Österreich verfolgt die Staatsanwaltschaft die strafbaren Handlungen grundsätzlich im Namen des Staates. Die Rolle des Privatbeteiligten ist dabei nicht die Strafverfolgung an sich zu beeinflussen, sondern die eigenen zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls psychologische Genugtuung durch Anerkennung des Schadens zu erhalten.
Ist die Person nicht in der Lage, die mit der Beteiligung verbundenen Kosten zu tragen, besteht zudem die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen, die es ermöglicht, auf Kosten des Staates eine Vertretung durch einen Anwalt zu erhalten. Dies ist vor allem in komplexeren oder härteren Verfahren relevant, um die Rechte des Geschädigten umfassend zu sichern.