Der Begriff „Nemo dat quod non habet“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Niemand gibt, was er nicht hat“. Im österreichischen Recht bezieht sich dieser Grundsatz auf die Problematik des gutgläubigen Erwerbs von Rechten, insbesondere Eigentumsrechten an beweglichen Sachen.
Grundsätzlich besagt der Grundsatz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst besitzt. Das bedeutet: Wer nicht der Eigentümer einer Sache ist oder nicht die Berechtigung hat, diese zu verkaufen, kann einem Käufer auch kein Eigentum daran verschaffen. Dieses Prinzip findet sich implizit in verschiedenen Vorschriften des österreichischen Zivilrechts.
Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Der wichtigste Fall ist in § 367 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Demnach kann ein gutgläubiger Erwerb dann vorliegen, wenn jemand eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, dies aber in einem Vertrauensverhältnis zu einem öffentlichen Glauben geschieht, wie z.B. bei Käufen auf Messen oder Märkten oder im normalen Geschäftsverkehr von einem Kaufmann. Voraussetzung ist, dass der Erwerber in gutem Glauben daran ist, dass der Veräußerer auch tatsächlich berechtigt ist, die Sache zu veräußern.
Ein weiteres Beispiel im österreichischen Recht, das den Grundsatz aufbricht, ist § 371 ABGB. Dieser sieht vor, dass das Eigentum an gestohlenen Sachen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Sachen nicht gutgläubig erworben werden kann.
Zusammengefasst ist „Nemo dat quod non habet“ ein fundamentaler Grundsatz im österreichischen Sachenrecht, der allerdings durch Regelungen zum gutgläubigen Erwerb in bestimmten Situationen gelockert wird. Wichtig bleibt, dass der Erwerber schutzwürdig und gutgläubig sein muss, um von diesen Ausnahmen profitieren zu können.