Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet

Der lateinische Grundsatz „Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet“ bedeutet im österreichischen Recht, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst besitzt. Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Bestandteil des Sachenrechts und des Schuldrechts. Er hat insbesondere Bedeutung im Zusammenhang mit Eigentumsübertragungen und der Gültigkeit von Rechtsgeschäften.

Im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) findet sich dieser Grundsatz implizit in mehreren Paragraphen wieder. Insbesondere § 442 ABGB bezieht sich auf die Gültigkeit der Rechtserwerbungen bei unberechtigtem oder mangelhaftem Besitz des Veräußerers. Laut § 442 ABGB kann der Erwerber eines Gutes, der im guten Glauben gehandelt hat, unter bestimmten Bedingungen dennoch Eigentum erwerben. Dies wird als Gutglaubenserwerb bezeichnet. Allerdings ist der Umfang des Gutglaubensschutzes begrenzt und gilt nicht absolut. Zum Beispiel kann bei absichtlicher Täuschung oder grober Fahrlässigkeit seitens des Erwerbers kein Gutglaubenserwerb erfolgen.

Der Grundsatz „Nemo plus juris“ ist auch relevant im Hinblick auf die Veräußerung von beweglichen Sachen. Das Eigentum kann nach § 426 ABGB nur rechtswirksam übertragen werden, wenn der Veräußerer auch tatsächlich Eigentümer ist. Durch die Übergabe der Sache und das Vorliegen eines gültigen Titels wird das Eigentum übertragen. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz bei der Frage der Übergabe durch einen Nichtberechtigten, wo der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Eigentum erwerben kann, sofern er gutgläubig ist und die Umstände der Übergabe dies rechtfertigen.

Im Kredit- und Sicherungsrecht, etwa bei der Verpfändung von Sacheigentum, spielt „Nemo plus juris“ eine wesentliche Rolle. Ein Pfandrecht kann gemäß § 448 ABGB nur dann wirksam entstehen, wenn derjenige, der die Sache verpfändet, auch berechtigt ist, Rechte an dieser Sache zu übertragen.

Zusammenfassend ist der Grundsatz „Nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet“ ein wesentliches Prinzip des österreichischen Rechts, das verhindert, dass jemand, der nicht der Inhaber eines Rechts ist, dieses Recht wirksam auf einen Dritten übertragen kann. Es schützt die Integrität des Rechtserwerbs und sichert die Position legitimer Eigentümer, während es gleichzeitig gutgläubigen Erwerb in bestimmten Fällen ermöglicht.

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