Neuerungsverbot

Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge. Das Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, ein Beweismittel, auf das sie in erster Instanz verzichtet hat, wieder aufzugreifen.

Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nur dann vor, wenn anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende oder hemmende Tatsachen erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden.

Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das Neuerungsverbot.

Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO so schon SSV – NF 1/45.

Exekutionsverfahren

Man hat auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot, d.h. man darf auch im Exekutionsverfahren an sich nichts neues einbringen.

Aber:
Bei Nova Producta schon,  Oppositionsklage! Weil zB die Tilgung der Schuld wäre an sich eine Neuerung, also ein Novum Productum, das muss man ja irgendwie dann geltend machen können. Dafür gibt es die Oppositionsklage.

OGH

Jenes ergänzende Vorbringen, das ihr in erster Instanz durch das Unterbleiben eines Verbesserungsverfahrens verwehrt war, darf im Rekursverfahren ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nachtragen. Neuerungen, die – wie im vorliegenden Fall – der Widerlegung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts steht in Widerspruch zur stRsp des OGH.

 

 

 

 

 

 

 

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