Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Neutralität“ primär auf die immerwährende Neutralität der Republik Österreich, die im Staatsvertrag von Wien 1955 festgelegt und im Verfassungsrecht verankert ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere im Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs, das am 26. Oktober 1955 erlassen wurde. Dieses Bundesverfassungsgesetz erklärt, dass Österreich im Falle eines Krieges nicht einer der kriegführenden Parteien beitreten wird. Diese Verpflichtung zur Neutralität umfasst sowohl militärische als auch politische Aspekte, bedeutet also, dass Österreich keine militärischen Bündnisse eingeht und keine fremden Militärbasen auf seinem Territorium zulässt.
Die Neutralität Österreichs ist somit ein zentrales Element der österreichischen Außenpolitik und Sicherheitsstrategie. Sie verpflichtet das Land, sich in internationalen Konflikten neutral zu verhalten und gleichzeitig alles zu unternehmen, um die eigene Neutralität unter allen Umständen zu bewahren. Österreich engagiert sich aktiv in der Friedensförderung und internationalen Vermittlung, was im Einklang mit seiner Neutralität steht.
Das Konzept der Neutralität in Österreich ist auch eng mit der Europapolitik des Landes verbunden. Obwohl Österreich Mitglied der Europäischen Union ist, achtet es darauf, dass seine Neutralitätsverpflichtungen nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, die keine militärischen Verpflichtungen enthalten, ist mit der Neutralität vereinbar, wie es das Beispiel der EU-Mitgliedschaft zeigt.
Zusammenfassend ist Neutralität in Österreich ein umfassendes rechtliches und politisches Prinzip, das tief in der österreichischen Verfassung verwurzelt ist und einen wesentlichen Teil der nationalen Identität und der internationalen Rolle des Landes bildet.