Der Begriff „Nichtangriffspakt“ ist im österreichischen Recht nicht spezifiziert und stellt keinen rechtlich verankerten Begriff dar. In den meisten Fällen wird der Begriff international verwendet und bezieht sich auf Abkommen zwischen Staaten, die sich verpflichten, militärische Aggressionen gegeneinander zu unterlassen. Da es im österreichischen Recht keine spezifische gesetzliche Grundlage für einen „Nichtangriffspakt“ gibt, konzentriert sich das österreichische Recht in Bezug auf zwischenstaatliche Beziehungen eher auf völkerrechtliche Verträge, die durch das Bundesverfassungsgesetz geregelt werden.
Im österreichischen Kontext könnte man jedoch auf Konzepte aus dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht eingehen. Österreich ist gemäß Art. 9a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ein neutraler Staat, was bedeutet, dass es sich verpflichtet hat, keine militärischen Bündnisse einzugehen und keine militärischen Konflikte zu unterstützen, außer im Rahmen kollektiver Sicherheitsmaßnahmen der Vereinten Nationen.
In Bezug auf zwischenmenschliche oder zivile Streitigkeiten gibt es in Österreich zivilrechtliche Verträge und Vereinbarungen, bei denen sich Parteien einigen können, auf bestimmte Handlungen zu verzichten. Diese fallen jedoch eher unter das Vertragsrecht im Allgemeinen und betreffen nicht den Begriff eines „Nichtangriffspakts“ im klassischen oder völkerrechtlichen Sinn.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der „Nichtangriffspakt“ im österreichischen Recht kein definierter Begriff ist, und dass staatsrechtliche Neutralitätsverpflichtungen sowie allgemeine vertragsrechtliche Regelungen von Relevanz sind, wenn es darum geht, ähnliche Konzepte zu besprechen.