Nichtbestreiten

Der Begriff „Nichtbestreiten“ im österreichischen Recht findet sich insbesondere im Zivilprozessrecht und ist eng mit dem Prozessgrundsatz der Eventualmaxime verbunden. Bei der Eventualmaxime handelt es sich um das Prinzip, dass Parteien alle Angriffs- und Verteidigungsmittel möglichst früh im Verfahren vorbringen müssen. Das Nichtbestreiten von Tatsachen kann im österreichischen Zivilprozessrecht bedeutende prozessuale Auswirkungen haben.

Gemäß § 266 ZPO (Zivilprozessordnung) gilt eine vom Kläger behauptete Tatsache als zugestanden, wenn die beklagte Partei diese innerhalb der gesetzten Fristen nicht ausdrücklich bestreitet. Dies bedeutet, dass eine Nichterklärung gleichbedeutend mit einem Eingeständnis der bestrittenen Tatsachen gewertet werden kann.

In der Praxis bedeutet dies, dass die beklagte Partei innerhalb der gesetzten Frist zur Klagebeantwortung ausdrücklich jede bestrittene Tatsache bestreiten muss. Wird eine Tatsache nicht bestritten, gilt sie als zugestanden, und der Kläger muss in Bezug auf diese Tatsache keinen weiteren Beweis erbringen. Das Nichtbestreiten entlastet somit den Kläger hinsichtlich der Beweislast für nicht bestrittene Tatsachen.

Diese Regelung unterstreicht die Wichtigkeit, dass Parteien im Zivilprozess aktiv ihre Verteidigung betreiben und frühzeitig auf Behauptungen der Gegenseite reagieren. Zudem trägt diese Regel zur Verfahrensbeschleunigung bei, da unbestrittene Sachverhalte nicht weiter verhandelt oder bewiesen werden müssen.

Das System der Behauptungen und Bestreitungen ist Teil der in Österreich geltenden Beibringungspflicht (Dispositionsmaxime), wodurch die Parteien selbst für den Inhalt und Umfang des Vorbringens verantwortlich sind und das Gericht grundsätzlich nur über das entscheidet, was von den Parteien vorgebracht wird.

Insgesamt zeigt sich, dass das Nichtbestreiten gravierende Auswirkungen auf den Verfahrensverlauf haben kann und es wichtig ist, in der Klagebeantwortung oder binnen der dafür vorgesehenen Frist ausdrücklich auf alle relevanten Behauptungen zu reagieren. Das österreichische Recht legt durch diese Regelung großen Wert auf prozessuale Sorgfalt und Effizienz.

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