Nichtleistungskondiktion

Der Begriff „Nichtleistungskondiktion“ ist überwiegend im deutschen Recht gebräuchlich und bezieht sich dort auf die Rückabwicklung von ungerechtfertigten Bereicherungen, also von Vermögensverschiebungen, die ohne rechtlichen Grund erfolgen. Im österreichischen Recht bestehen andere Ansätze zur Regelung solcher Fälle.

Im österreichischen Zivilrecht ist das Äquivalent zur ungerechtfertigten Bereicherung die Kondiktion nach dem Oberbegriff der bereicherungsrechtlichen Rückforderung. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen hierzu finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Im österreichischen Kontext werden ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in den §§ 877 bis 879 und §§ 1431 ff. ABGB behandelt. Im Wesentlichen geht es darum, dass jemand etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat und demjenigen, der benachteiligt wurde, ein Rückforderungsanspruch zusteht. Eine nicht rechtmäßige Bereicherung kann beispielsweise durch einen Irrtum, einen gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Vertrag oder durch den Wegfall des ursprünglichen Rechtsgrundes entstehen.

Gemäß § 877 ABGB kann eine Partei die Rückstellung dessen verlangen, was sie geleistet hat, falls der Vertrag aufgrund eines Willensmangels, wie etwa Irrtum oder Drohung, nichtig oder anfechtbar ist. Die Bestimmung des § 1431 ABGB regelt den allgemeinen Fall der Rückforderung bei Irrtum, wo jemand zur Herausgabe verpflichtet ist, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde.

Eine Rückleistung erfolgt im Rahmen des Bereicherungsrechts üblicherweise in natura, also durch Rückgabe der konkret erlangten Sache oder Leistung. Ist dies nicht möglich, beispielsweise weil die Sache verbraucht oder weiterveräußert wurde, ist Wertersatz zu leisten.

Unterm Strich sind die Regelungen im österreichischen Bereicherungsrecht darauf ausgerichtet, eine gerechte Rückabwicklung für Vermögensverschiebungen ohne rechtlichen Grund zu finden, die dem Prinzip der restitutio in integrum, also der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, verpflichtet ist.

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