Im österreichischen Recht ist der Nießbrauch ein in den §§ 509 bis 524 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) geregeltes Recht, das einer Person (Nießbraucher) das Nutzungsrecht an einer fremden Sache einräumt, ohne dass diese Person Eigentümer der Sache wird. Es handelt sich dabei um ein hochpersönliches und nicht übertragbares Recht, das grundsätzlich auf Lebenszeit des Nießbrauchers bestellt wird, jedoch auch zeitlich beschränkt vereinbart werden kann.
Der Nießbrauch betrifft in der Regel Immobilien, kann aber auch an beweglichen Sachen oder Rechten begründet werden. Der Nießbraucher hat das Recht, die Erträge (z. B. Miet- oder Pachteinnahmen) aus der Sache zu ziehen und die Sache selbst zu nutzen. Gleichzeitig ist der Nießbraucher verpflichtet, die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen und darf die Substanz der Sache nicht beeinträchtigen.
Im Gegensatz zum Mieter hat der Nießbraucher umfassendere Nutzungsrechte und Pflichten und ist stärker an die Sache gebunden, da er eine größere Verantwortung für deren Erhaltung übernimmt. Zudem endet der Nießbrauch nicht automatisch mit einer Kündigung, sondern mit dem Tod des Nießbrauchers oder dem Ablauf der vereinbarten Zeit, bzw. wenn die Sache untergeht.
Ein wichtiger Aspekt ist, dass der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen werden kann, was die Bedeutung für Immobilien unterstreicht. Dadurch wird die Rechtssicherheit für den Nießbraucher erhöht, da das Recht auch gegenüber Dritten wirksam ist.
Zusammenfassend ist der Nießbrauch im österreichischen Recht eine flexible Möglichkeit, eine Sache oder ein Recht einem Dritten umfassend zur Nutzung zu überlassen, ohne das Eigentum aufzugeben, und stellt sowohl für den Nießbraucher als auch für den Eigentümer klar definierte Rechte und Pflichten dar.