Der Begriff „Nihil obstat“ stammt ursprünglich aus dem Lateinischen und bedeutet „nichts steht im Wege“. Er wird im kirchlichen Kontext verwendet, insbesondere in der katholischen Kirche, um das Imprimatur freizugeben, d.h. die Erlaubnis zu erteilen, ein bestimmtes Werk zu veröffentlichen, das aus kirchlicher Sicht keine doktrinären Fehler enthält. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Begriff des weltlichen Rechts, sondern um einen kirchlichen.
In Österreich gibt es keinen direkten rechtlichen Begriff oder eine Entsprechung im kirchlichen Kontext im weltlichen Recht, die als „Nihil obstat“ bezeichnet wird. Dennoch könnte man ein thematisch vergleichbares Konzept im österreichischen Verwaltungsrecht oder Bauwesen finden, wenn es um Genehmigungsverfahren oder Erlaubnisse geht, auch wenn diese nicht mit der terminologischen oder konzeptuellen Bedeutung von „Nihil obstat“ übereinstimmen.
Im österreichischen Verwaltungsrecht kann die Zustimmung zu einem Verfahren oder die Genehmigung eines Antrages in Form bestimmter Entscheidungen oder Bescheide erteilt werden. Hierbei spielen verschiedene Normen, wie z.B. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), eine Rolle. Ein Verwaltungsakt, der genehmigt wird, könnte im weitesten Sinne als ein „Nichts steht im Wege“ interpretiert werden. Ein Beispiel könnte ein Bauverfahren sein, bei dem im Rahmen eines Baubescheides formal festgestellt wird, dass dem Bauvorhaben im Sinne der Bauordnung nichts entgegensteht (§ 64 Bauordnung für Wien – BO für Wien).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass „Nihil obstat“ kein Begriff des österreichischen Rechts ist. Im alltäglichen, rechtlichen Sinne würde ein ähnliches Konzept durch die Genehmigung in den Verwaltungsverfahren ausgedrückt. Ein Bescheid oder eine Entscheidung, der oder die keine weiteren Einwände hat und eine Genehmigung erteilt, könnte als funktionelle Entsprechung betrachtet werden, auch wenn sich diese nicht in der Form, sondern im Ergebnis deckt.