Im österreichischen Strafrecht gibt es den Begriff „Nötigungsnotstand“ nicht in diesem spezifischen Wortlaut. Stattdessen behandelt das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) Notstandssituationen im Allgemeinen, insbesondere im Rahmen der rechtfertigenden und entschuldigenden Notstände. Der relevante Paragraph, der sich mit dem entschuldigenden Notstand beschäftigt, ist § 10 StGB.
Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB beschreibt Situationen, in denen eine Person eine strafbare Handlung begeht, um eine unmittelbare Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei muss die Gefahr auf andere Weise nicht abwendbar sein und es muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verursachten Schaden und dem abgewendeten Schaden bestehen.
Anders als beim rechtfertigenden Notstand (§ 3 StGB) wird beim entschuldigenden Notstand die Rechtswidrigkeit der Handlung nicht ausgeschlossen, jedoch kann die Schuldminderung oder sogar der Schuldwegfall zur Anwendung kommen, wenn die betroffene Person aufgrund der Notsituation keine andere Möglichkeit hatte, als die Tat zu begehen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass das österreichische Strafrecht anerkennt, dass in bestimmten Zwangssituationen, in denen eine Person unter Druck steht und keine anderen Mittel zur Gefahrenabwehr vorhanden sind, die strafrechtliche Verantwortung gemildert oder aufgehoben werden kann. Der Fokus liegt hierbei darauf, dass der Täter unter einem erheblichen Handlungsdruck stand, der ein abweichendes Verhalten zur Abwehr der Gefahrenlage notwendig machte. Ein solches Konzept wie der „Nötigungsnotstand“ im Sinne des deutschen Rechts, das auf eine spezifische Zwangslage hinweist, wird im österreichischen Recht durch den allgemeinen Rahmen des entschuldigenden Notstands abgedeckt.