Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Nominatvertrag“ einen Vertragstyp, der gesetzlich spezifiziert und geregelt ist. Diese im Gesetz ausdrücklich genannten Vertragstypen enthalten bestimmte, festgelegte Regelungen, die für diese besonderen Vertragsarten gelten. Die Nominatverträge stehen im Gegensatz zu den Innominatverträgen, die keine spezielle gesetzliche Regelung erfahren haben und bei denen die Vertragsparteien mehr Freiheiten genießen, den Inhalt und die Rechtsfolgen des Vertrages selbst zu bestimmen.
Ein klassisches Beispiel für Nominatverträge in Österreich sind Kaufverträge, Mietverträge oder Werkverträge. Diese sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Ein wesentlicher Paragraph in Bezug auf den Kaufvertrag wäre beispielsweise § 1053 ABGB, der besagt, dass durch den Kaufvertrag eine Sache gegen Geld überlassen wird. Ähnliche Regelungen finden sich für die anderen Nominatverträge ebenfalls im ABGB oder in anderen Spezialgesetzen, wie dem Mietrechtsgesetz (MRG) für Mietverträge.
Für Nominatverträge sind spezifische Bestimmungen und Rechte und Pflichten der Vertragsparteien schon durch das Gesetz vorgesehen, was eine gewisse Rechtssicherheit und Klarheit für die Vertragsparteien schafft. Außerdem bieten diese gesetzlichen Regelungen auch Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass eine Partei durch unfaire Vertragsklauseln benachteiligt wird.
Abseits der klar definierten Struktur bietet das System von Nominatverträgen auch Interpretationsspielräume, indem es den Vertragsparteien erlaubt, innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen individuelle Vereinbarungen zu treffen. Dies führt dazu, dass trotz der gesetzlichen Vorgaben, genug Flexibilität für die jeweilige rechtliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses gegeben ist.
Insgesamt bieten Nominatverträge eine balance zwischen Regelungssicherheit und Vertragsfreiheit, was sowohl den Schutz der Parteien als auch die Anpassung des Vertrages an die individuellen Bedürfnisse der Vertragspartner ermöglicht.