Der Begriff „Nondum conceptus“ stammt ursprünglich aus dem Lateinischen und bedeutet „noch nicht empfangener“. Im rechtlichen Kontext bezieht er sich auf Personen, die noch nicht gezeugt sind, also künftige, ungeborene Leben. Auch wenn der Begriff selbst nicht im österreichischen Recht explizit vorkommt, gibt es doch relevante rechtliche Regelungen zu ungeborenen Kindern im Allgemeinen.
Im österreichischen Recht wird der Rechtsstatus Ungeborener im Allgemeinen durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Ein wichtiger Paragraph in diesem Zusammenhang ist §22 ABGB, der besagt, dass Rechte, die einem Menschen nur von dem Zeitpunkt seiner Geburt an zustehen könnten, bereits von dem Zeitpunkt der Empfängnis an erworben werden, unter der Voraussetzung, dass der Mensch lebend geboren wird. Dies ist besonders relevant für Erbrechtsfragen oder Schadenersatzansprüche, bei denen ungeborene Kinder als „nasciturus“ betrachtet werden, also als rechtlich schutzwürdige Entitäten, denen Rechte in Aussicht gestellt werden können, sofern sie lebend geboren werden.
Ein entscheidendes Beispiel aus dem österreichischen Recht ist das Erbrecht. Nach österreichischem Erbrecht kann ein ungeborenes Kind als potentieller Erbe betrachtet werden. Wird beispielsweise ein Kind nach dem Tod der Großeltern lebend geboren, so kann es berechtigt sein, Erbansprüche geltend zu machen, die ihm bei der Empfängnis des Kindes zustanden. Der rechtliche Schutz des Nasciturus findet seine Grenzen jedoch in bestimmten rechtlichen und medizinischen Konstellationen, etwa im Bereich der Schwangerschaftsabbrüche, wo wiederum andere rechtliche und ethische Überlegungen zur Anwendung kommen.
Im Schadensersatzrecht prüft das österreichische Zivilrecht ebenfalls die Position des nasciturus. Schäden, die dem Nasciturus während der Schwangerschaft zugefügt werden, können unter bestimmten Umständen zu Schadensersatzansprüchen führen, sobald das Kind lebend geboren wird. So trägt das österreichische Recht der besonderen Schutzbedürftigkeit Ungeborener in verschiedenen rechtlichen Bereichen Rechnung, ohne dass der spezifische Ausdruck „Nondum conceptus“ direkt verwendet wird.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass obwohl der Begriff „Nondum conceptus“ als solcher nicht im österreichischen Recht Verwendung findet, die Prinzipien, die der Begriffsauffassung zugrunde liegen, doch in verschiedenen Rechtsbereichen, insbesondere im Erb- und Schadenersatzrecht, eine Rolle spielen. Die relevanten Bestimmungen im ABGB verdeutlichen, dass ungeborene Kinder, sobald sie gezeugt sind, unter Vorbehalt einer lebendigen Geburt, gewisse Rechtspositionen einnehmen können.