Im österreichischen Recht bezieht sich die Normenkontrollklage auf Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH), bei denen überprüft wird, ob Gesetze, Verordnungen oder andere normative Rechtsakte verfassungswidrig sind. Dieses Verfahren dient dazu, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, indem es gewährleistet, dass alle Normen mit der österreichischen Verfassung im Einklang stehen.
Grundsätzlich können Normen durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden. Dabei gibt es unterschiedliche Anträge und Verfahren, wie diese Normenkontrolle initiiert werden kann:
1. **Antragsberechtigte Organe und Personen:** Anträge auf Normenkontrolle können von verschiedenen staatlichen Organen gestellt werden. Dazu gehören insbesondere der Nationalrat oder ein Drittel seiner Mitglieder, der Bundesrat oder ein Drittel seiner Mitglieder, die Bundesregierung sowie oberste Landesorgane beim Landesrecht. In manchen Fällen haben auch Einzelpersonen ein Antragsrecht, z.B. im Rahmen einer Einzelbeschwerde nach einem abgeschlossenen Verfahren, in dem die im Verfahren angewendete Norm als verfassungswidrig angesehen wird.
2. **Abstrakte und konkrete Normenkontrolle:** Es gibt die abstrakte Normenkontrolle, bei der ein Gesetz oder eine Verordnung unabhängig von einem konkreten Fall überprüft wird. Diese kann von bestimmten, im Verfassungsrecht genannten Organen initiiert werden. Die konkrete Normenkontrolle hingegen erfolgt im Zusammenhang mit einem konkreten Fall, beispielsweise wenn ein Gericht in einem anhängigen Verfahren die Verfassungswidrigkeit einer Norm vermutet. In solchen Fällen kann das betreffende Gericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem VfGH vorlegen.
3. **Prüfungskompetenz:** Der VfGH prüft Normen auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung, mit europäischen Grundrechten sowie mit dem Prinzip des bundesstaatlichen Rechts. Dabei wird untersucht, ob formelle und materielle Verfassungswidrigkeiten vorliegen. Unter formellen Mängeln versteht man etwa Verstöße gegen Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften, während materielle Mängel inhaltliche Verstöße gegen die Verfassung, wie z.B. gegen Grundrechte, betreffen.
4. **Ergebnis der Normenkontrolle:** Stellt der VfGH die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, wird diese aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt in der Regel ex nunc, das bedeutet, dass die Norm ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt keine Wirkung mehr entfaltet. In bestimmten Fällen kann der VfGH allerdings auch eine rückwirkende Aufhebung (ex tunc) anordnen, wenn dies zur Beseitigung von Verfassungswidrigkeiten in Einzelfällen erforderlich ist.
Zusammengefasst ist die Normenkontrollklage im österreichischen Recht ein zentraler Mechanismus zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen durch den Verfassungsgerichtshof. Sie dient dazu, die Einhaltung der Verfassung zu gewährleisten und schützt die Rechtsordnung vor verfassungswidrigen Regelungen.