Die Normerlassklage ist ein Begriff des deutschen Rechts und wird in dieser Form im österreichischen Recht nicht verwendet. Im österreichischen Recht gibt es jedoch ein vergleichbares Verfahren, das Normenkontrollverfahren, welches im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle spielt.
Im österreichischen Kontext wird die Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) durchgeführt. Die rechtliche Grundlage für die Normenkontrolle findet sich insbesondere in den Artikeln 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Artikel 139 B-VG behandelt die Prüfung von Verordnungen. Der Verfassungsgerichtshof hat demnach die Befugnis, Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen. Wenn der VfGH feststellt, dass eine Verordnung gesetzwidrig ist, so kann er diese aufheben. Solche Anträge zur Anfechtung von Verordnungen können unter anderem von ordentlichen Gerichten gestellt werden, wenn diese in einem Verfahren eine Verordnung anzuwenden haben, die sie für gesetzwidrig halten.
Artikel 140 B-VG befasst sich mit der Prüfung von Gesetzen. Der Verfassungsgerichtshof prüft dabei, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist. Das Prüfverfahren kann sowohl durch konkrete als auch durch abstrakte Normenkontrolle eingeleitet werden. Bei der konkreten Normenkontrolle wird ein Gesetz im Zusammenhang mit einem konkreten Fall, der bei einem ordentlichen Gericht anhängig ist, geprüft. Anträge können von Gerichten gestellt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen, die durch das Gesetz unmittelbar betroffen sind.
Zusätzlich gibt es Bestimmungen über die abstrakte Normenkontrolle, bei der sowohl die Bundesregierung als auch ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder ein Drittel der Mitglieder des Bundesrates einen Antrag stellen können, um die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ohne konkreten Anlassfall überprüfen zu lassen.
Insgesamt dient die Normenkontrolle in Österreich der Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der erlassenen Rechtsnormen und ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtsstaatlichen Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Die Verfahren vor dem VfGH sind dabei durch enge Fristen und spezielle Verfahrensregeln gekennzeichnet, die eine effektive und zügige Überprüfung gewährleisten sollen.