Der Notar von lateinisch notārius ‚Geschwindschreiber‘ ist eine Person, die Beglaubigungen und Beurkundungen von Rechtsgeschäften, Tatsachen, Beweisen und Unterschriften vornimmt. Ebenso ist der Notar zur Hinterlegung von Geld und Kostbarkeiten zuständig.
Das Notariat ist bundesweit einheitlich geregelt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind folgende drei Bundesgesetze: das Gerichtskommissärsgesetz, das Notariatsaktsgesetz und die Notariatsordnung.
In Österreich bilden drei zentrale Tätigkeitsgruppen den gesetzlich bestimmten Wirkungskreis der Notare, nämlich erstens die Tätigkeit als Gerichtskommissär im Rahmen der österreichischen Bezirksgerichtsbarkeit, insbesondere in Verlassenschaftsverfahren, zweitens (auf Grundlage von § 1 der österreichischen NO) die Errichtung öffentlicher Urkunden (Notariatsakten, Protokolle, Beglaubigungen, sonstige „Beurkundungen“) und drittens (auf Grundlage von § 5 der österreichischen NO) das Verfassen von Privaturkunden (insbesondere „Liegenschaftsverträge“, wie Schenkungs-, Wohnungseigentums- und Kaufverträge samt Treuhandabwicklungen, gesellschaftsrechtliche Verträge, familienrechtliche und erbrechtliche Urkunden, wie Testamente, wobei einzelne Rechtsakte vom Notar als öffentliche Urkunden zu gestalten sind) und rechtsfreundliche Übernahme von Abwicklungen im Wesentlichen in Außerstreitverfahren (vor allem in Grundbuchsverfahren, Firmenbuchverfahren und Verlassenschaftsverfahren) sowie in Verwaltungsverfahren (etwa in Grundverkehrsverfahren). Notarielle Urkunden können in Österreich vollstreckbar wie rechtskräftige Gerichtsurteile sein (§§ 3 ff NO). Die notarielle Beglaubigung ist nicht nur eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift, sondern indiziert auch die Geschäftsfähigkeit der unterzeichnenden Partei.
Die Hauptaufgabe und zentrale Bedeutung des österreichischen Notariates soll in der konstruktiven streitverhütenden Rechtsbetreuung der Bevölkerung liegen. Das Notariat ist funktional eine staatliche Rechtspflegeeinrichtung. Aus seiner Funktion als öffentliche Urkundsperson, aus der Beleihung (die Amtsstellen werden öffentlich ausgeschrieben, die Ernennung erfolgt durch Bescheid des Bundesministers für Justiz), aus der gesetzlichen Zuweisung der gerichtskommissariellen Aufgaben und aus der Einordnung des Notars unter die Träger der öffentlichen Vollziehung ergibt sich die Qualifikation des österreichischen Notariates als öffentliches Amt im funktionellen, nicht in einem dienstrechtlichen Sinn.
In Österreich gilt das Trennungsmodell (System des „Nur-Notars“). Der Notarberuf ist hauptberuflich und im Wesentlichen ausschließlich auszuüben. Die gleichzeitige Ausübung anderer Berufe ist grundsätzlich unvereinbar. Mit der der Allparteilichkeit verpflichteten Funktion des österreichischen Notars nicht unvereinbar ist etwa die Lehrtätigkeit an einer Hochschule, soweit die einwandfreie Erfüllung der Amtsaufgaben im Einzelfall darunter nicht leidet.
Die Gewährleistung der flächendeckenden, gleichmäßigen Rechtsbetreuung soll durch die Systemisierung der Amtsstellen (Festlegung der Lage und Anzahl der Amtsstellen im Bundesgebiet) durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz garantiert werden. In Österreich gibt es derzeit knapp 500 Amtsstellen (Stand 2010).
Ein Notariatskandidat ist ein bei einem Notar angestellter Jurist, der in das bei der örtlichen Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen ist. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit als Notariatskandidat gehört zu den Ernennungsvoraussetzungen zum selbständigen Notar, um einschlägige Berufserfahrung zu gewährleisten.
Der Notarsubstitut ist ein Vertreter des Notars. Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels aufgerufen ist, ist die Vertretung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des örtlichen Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder geprüfter, langjähriger Notariatskandidat). Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Diese Vertretungsregelung soll ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten dienen.
Quellen & Einzelnachweise
http://www.rechtsfreund.at/notar.htm Rechtsfreund.at abgerufen am 23. September 2012
http://de.wikipedia.org/wiki/Notar#Der_Notar_in_.C3.96sterreich 15.12.2014
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