Im österreichischen Recht wird der Begriff „Notfrist“ nicht explizit verwendet. Stattdessen arbeitet das österreichische Zivilprozessrecht mit fixen Fristen, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt sind. Dabei wird zwischen gesetzlichen Fristen, richterlichen Fristen und behördlichen Fristen unterschieden.
Gesetzliche Fristen sind im Gesetz selbst festgelegt und können in der Regel nicht verlängert werden. Ein prominentes Beispiel ist die Berufungsfrist, die gemäß § 464 ZPO vier Wochen ab Zustellung des Urteils beträgt. Eine Verlängerung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der die Partei unwiderlegbar daran hindert, die Frist einzuhalten.
Richterliche Fristen werden von einem Gericht festgesetzt und können bei entsprechender Antragstellung in den meisten Fällen verlängert werden. Ein Antrag auf Verlängerung muss jedoch rechtzeitig vor Fristablauf gestellt werden und begründet sein.
Behördliche Fristen beziehen sich auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden und sind im Allgemeinen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geregelt. Hier kann eine Frist ebenfalls in bestimmten Fällen verlängert werden, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist oder ein triftiger Grund vorliegt.
Sollten zwingende Gründe eine Einhaltung der Frist verhindern, bietet die österreichische Rechtsordnung Möglichkeiten wie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO), um die Rechte dennoch wahrzunehmen. Dieser Antrag ermöglicht es, nach Ablauf einer Frist dennoch eine versäumte Handlung nachzuholen, sofern die Versäumung unverschuldet war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das österreichische Recht auf der Ebene des Zivilprozesses feststehende Fristen kennt, die unter bestimmten Bedingungen modifiziert werden können. Ein direktes Äquivalent zu einer „Notfrist“ wie im deutschen Verfahren existiert in dieser Form nicht.