Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Nothilfe“ auf das Strafrecht und findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), speziell im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen für bestimmte Handlungen. Nach § 3 StGB ist die Nothilfe eine besondere Form der Notwehr. Sie erlaubt es, einem anderen beizustehen, wenn dieser angegriffen wird, um den Angriff abzuwehren.
Der wesentliche Punkt bei der Nothilfe ist, dass sie dieselben Voraussetzungen hat wie die Notwehr. Das bedeutet, dass der Verteidiger (hier die Person, die Nothilfe leistet) eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende rechtswidrige Handlung abwehren darf. Der Verteidiger muss verhältnismäßig handeln, was bedeutet, dass das gewählte Mittel zur Abwehr des Angriffs geeignet und erforderlich sein muss. Die Handlung darf nicht über das Ziel der Abwehr des Angriffs hinausgehen.
Anders als bei der Notwehr, bei der sich das Opfer selbst verteidigt, handelt bei der Nothilfe eine dritte Person, um dem Opfer zu helfen. Ein Beispiel wäre, wenn jemand sieht, dass eine andere Person angegriffen wird, und eingreift, um den Angriff zu stoppen.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das Recht auf Nothilfe nur besteht, solange der Angriff andauert oder unmittelbar bevorsteht. Sobald der Angriff endet oder die Gefahr auf andere Weise abgewehrt wird, entfällt das Recht zur Anwendung von Nothilfe.
Zusammengefasst erlaubt die Nothilfe nach österreichischem Recht einer Person, in einer akuten Bedrohungslage für jemand anderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ansonsten als strafbare Handlungen gelten könnten, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist.