Das Notverordnungsrecht kann von mehreren Ämtern ausgeübt werden.
Bundespräsident
Der Bundespräsident kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen
- auf Vorschlag der Bundesregierung ”gesetzändernde Verordnungen” treffen sowie
- auf Antrag der Bundesregierung den ”Sitz der Bundeshauptstadt, von obersten Organen und des Sitz des Nationalrates verlegen”.
Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die einer Beschlussfassung des Nationalrat Österreich Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der ”Nationalrat nicht versammelt” ist und dieser auch nicht rechtzeitig zusammentreten kann, kann der ”Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung” diese ”Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen”. Die Bundesregierung hat ihren
Vorschlag ”im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss” zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der
Bundesregierung.
Jede auf diese Art erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident binnen acht Tagen einzuberufen hat. ”Binnen vier Wochen” nach der Vorlage ”hat der Nationalrat” entweder
- an Stelle der Verordnung ein ”entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen” oder
- durch Beschluss das ”Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird”.
Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort
entsprechen.
Verfassungsrechtliche Grenzen des Notverordnungsrechtes
Auf obige Weise zustande gekommene Verordnungen ”dürfen nicht” enthalten:
- eine Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen
- eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, der Länder oder Gemeinden
- finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger
- eine Veräußerung von Staatsgut
- Maßnahmen betreffend Arbeitsrecht, Sozial- und Vertragsversicherungswesen, Kammern für Arbeiter und Angestellte, Koalitionsrecht