Notwehr ist in § 3 Strafgesetzbuch StG geregelt. Es ist erlaubt, sich der Verteidigung zu bedienen, ”die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren”. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
Notwehrüberschreitung die lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht ist nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
- Notwehrsituation wird durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut begründet. - Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das die Beeinträchtigung von
Rechtsgütern befürchten läßt. - Gerechtfertigt ist immer nur die notwendige Verteidigung.
Notwendig ist jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das
schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
§ 3 StGB Notwehr
1 Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
2 Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung Abs. 1 bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.