Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff „Notwehrexzess“ nicht explizit normiert, jedoch lässt er sich aus den Bestimmungen zur Notwehr ableiten. Notwehr ist im Allgemeinen im § 3 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Nach österreichischem Recht handelt es sich bei Notwehr um jene Handlungen, die erforderlich sind, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Grenzen der Notwehr sind demnach klar definiert: Die Abwehrhandlung muss erforderlich und angemessen sein, um den Angriff zu beenden.
Ein Notwehrexzess tritt dann ein, wenn diese Grenzen der Notwehr überschritten werden. Der Notwehrexzess wird in Österreich differenziert betrachtet: Es gibt den intensiven Notwehrexzess und den extensiven Notwehrexzess. Der intensive Notwehrexzess liegt vor, wenn die Notwehrhandlung bei einem tatsächlich gegebenen Angriff unverhältnismäßig oder über das erforderliche Maß hinausgeht. Der extensive Notwehrexzess bezieht sich dagegen auf Fälle, in denen eine Abwehrhandlung erfolgt, obwohl der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist, also vor oder nach einem tatsächlich bestehenden Angriff.
Das österreichische Recht zeigt mit dem entschuldigenden Notwehrexzess eine gewisse Toleranz. Gemäß § 3 Abs. 2 StGB kann unter bestimmten Umständen die Verantwortlichkeit des Täters gemindert werden, wenn er durch den Angriff verwirrt, in Panik versetzt oder erschreckt war und in solcher Verwirrung die Grenzen der Notwehr überschritten hat. In solchen Fällen kann der Täter straffrei bleiben, wenn der Exzess nicht auf eine vorwerfbare Bildung des Erregungszustandes zurückzuführen ist.
Insgesamt erfordert der Notwehrexzess eine sorgsame Bewertung der subjektiven Umstände des Täters zum Zeitpunkt der Tat, insbesondere der psychischen Verfassung. Dies soll einerseits den Schutz des Angegriffenen in Notwehrsituationen gewährleisten und andererseits Missbrauch vorbeugen.