§96a – Notwendig erzwingbare Betriebsvereinbarungen
- wie die notwendige BV, wobei eine mangelnde Zustimmung der Belegschaftsvertretung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden kann. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle hat die Rechtswirkungen einer BV.
- Der Zwangsschlichtung zugänglich ist die Einführung von Systemen der automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des AN, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen elektronische Personaldatensysteme.
- Der zweite Tatbestand umfasst die Einführung von Systemen zur Beurteilung von AN des Betriebs, sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind Personalbeurteilungssysteme.