Der Begriff „Novatio quae in effectu non valet non peremit ius pignoris“ leitet sich aus dem lateinischen Rechtssprichwort ab und betrifft die Novation im Zusammenhang mit der Pfandrechtsbestellung. Im österreichischen Zivilrecht ist dieser Grundsatz insbesondere relevant bei der Behandlung von Schuldumwandlungen und ihren Auswirkungen auf bestehende Sicherheiten.
Novation, im Sinne von § 1376 ABGB, bezeichnet die Vereinbarung, durch welche eine bestehende Schuld durch eine neue ersetzt wird, wobei die ursprüngliche Verbindlichkeit erlischt. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass das Pfandrecht, welches zur Sicherung der ursprünglichen Forderung bestellt wurde, nicht automatisch erlischt, wenn die Novation nicht wirksam wird. Dies bedeutet, dass das Pfandrecht bestehen bleibt, wenn die neue Verpflichtung keinen rechtlichen Bestand hat. Der Gedanke dahinter ist, bestehende Sicherungsrechte nicht zu gefährden bei unwirksamen Schuldübertragungen.
Das österreichische Recht legt großen Wert darauf, dass sicherungsgebende Rechte durch formelle Fehler oder Unwirksamkeiten in der Schuldänderung nicht beeinträchtigt werden, es sei denn, die Beteiligten hätten ausdrücklich eine Beendigung des Pfandrechts vereinbart. Der Schutzzweck besteht darin, den Pfandgläubiger vor dem Risiko zu bewahren, durch technische Ausschluss- oder Unwirksamkeitsgründe sein Sicherungsmittel zu verlieren.
Zusammengefasst bleibt in Österreich bei einer aus rechtlichen Gründen fehlgeschlagenen Novation das zuvor zur Sicherung dieser Verbindlichkeit bestellte Pfandrecht grundsätzlich bestehen, da das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht rechtswirksam beendet wurde und damit das Sicherungsrecht weiterhin gültig bleibt.