Das Novenverbot ist ein Begriff, der im österreichischen Zivilprozessrecht relevant ist. Es bezieht sich auf die Beschränkung der Einführung neuer Tatsachen und Beweise im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens, die in den vorangegangenen Instanzen nicht vorgebracht wurden. Im Wesentlichen soll das Novenverbot dazu dienen, den Grundsatz der Verfahrenskonzentration und die Effizienz des Prozesses zu gewährleisten.
Gemäß § 482 der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es handelt sich um sogenannte „echte“ oder „neue“ Noven. Diese sind Tatsachen und Beweise, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind und dem Berufungsgericht bekannt gemacht werden müssen. Ein weiteres Ausnahmefeld bilden die „unechten“ Noven, die bereits vorher vorhanden waren, aber aus gerechtfertigten Gründen erst im Berufungsverfahren vorgebracht werden können, beispielsweise weil sie trotz gebotener Sorgfalt nicht früher hätten entdeckt werden können.
Das Novenverbot unterstützt die Verfahrensklarheit und fördert die Prozessökonomie, indem es verhindert, dass das Berufungsverfahren zu einer Wiederholung der gesamten Tatsachenfeststellung und Beweisaufnahme der ersten Instanz wird. Dies schützt sowohl die Parteien als auch das Gericht vor unnötigen Verzögerungen und zusätzlichem Aufwand.
Darüber hinaus gibt es in bestimmten Verfahren, wie etwa im Arbeits- und Sozialrecht, spezielle Regelungen, die den Umgang mit Noven etwas flexibler gestalten, um den spezifischen Anforderungen und Besonderheiten dieser Gerichtszweige Rechnung zu tragen. Das Novenverbot ist somit ein Kernelement des österreichischen zivilprozessualen Systems, das sowohl die Schnelligkeit als auch die Qualität der Rechtsprechung sicherstellen soll.