Im österreichischen Recht findet der Begriff „nudum jus“ keine explizite Verwendung. Vielmehr handelt es sich um einen Begriff aus dem deutschen Rechtskreis, der sich nur eingeschränkt in das österreichische Recht übersetzen lässt. „Nudum jus“ bedeutet wörtlich übersetzt „nacktes Recht“ und beschreibt ein Recht, das lediglich in theoretischer Form ohne tatsächliche Möglichkeit zur Durchsetzung besteht.
Im österreichischen Recht könnte ein ähnliches Konzept im Sinne von inhaltsleeren oder nicht effektiv durchsetzbaren Rechten beschrieben werden. Eine mögliche Überschneidung könnte beispielsweise im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht gesehen werden, sofern dieses nicht mit einer physischen Sachherrschaft oder tatsächlichen Durchsetzungsmöglichkeiten verbunden ist. Hierbei könnte man an Fälle denken, in denen jemand nominell Eigentümer einer Sache ist, jedoch keine Möglichkeit hat, dieses Eigentum zu nutzen oder durchzusetzen.
Ein praxisnaher Anwendungsfall im österreichischen Recht könnte sich bei der Diskussion um den Besitz und das Eigentum ergeben. Nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) sind Besitz und Eigentum grundlegend getrennte Begriffe. Der Besitz gewährt dem Besitzer die Möglichkeit, eine Sache tatsächlich zu verwahren und zu nutzen, während das Eigentum das umfassende rechtliche Herrschaftsrecht über eine Sache umfasst. In einer Situation, in der der Eigentümer rechtlich zwar als solcher anerkannt ist, aber keinen Besitz über das Objekt hat, könnte man von einem „nackten Eigentumsrecht“ sprechen, das im ABGB nicht als nudum jus, sondern eher als Schwäche des rechtlichen Durchsetzungsmechanismus thematisiert wird.
Ein weiterer Aspekt könnte das Erbrecht betreffen. Hier könnte ein Erbe theoretisch ein Recht auf einen Nachlassbestandteil haben, der jedoch aufgrund eines fehlenden tatsächlichen Zugriffs oder aufgrund von Belastungen de facto als wertlos dasteht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass während „nudum jus“ als Begriff im österreichischen Recht nicht explizit verankert ist, das Konzept theoretischer, aber nicht durchsetzbarer Rechte in verschiedenen rechtlichen Kontexten, von Eigentumsverhältnissen bis hin zu erbrechtlichen Szenarien, durchaus thematisiert werden kann.