Die „Nürnberger Prozesse“ beziehen sich spezifisch auf eine Serie von Militärgerichtsverfahren gegen führende Vertreter des nationalsozialistischen Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg. Diese Prozesse wurden von den Alliierten initial in Nürnberg, Deutschland, durchgeführt. Der Begriff hat im österreichischen Recht keine direkte Anwendung, da es sich um einen historischen und international durchgeführten Prozess handelt, der nicht in Verbindung mit der nationalen österreichischen Gerichtsbarkeit steht.
Jedoch gibt es im österreichischen Recht Normen, die sich mit der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit befassen. Solche Bestimmungen finden sich im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) und anderer relevanter Gesetze, die mit der Verbrechensbekämpfung in Verbindung stehen.
Österreich ist Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), welches die Rechtsgrundlage für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression darstellt. Daher werden solche Verbrechen nicht nur über nationale Gesetze, sondern auch im Rahmen internationaler Vereinbarungen verfolgt. Artikel 64 des österreichischen Strafgesetzbuchs regelt die Anwendbarkeit des Strafrechts für im Ausland begangene Straftaten insbesondere für solche Taten, die nicht nur die innere Sicherheit Österreichs betreffen, sondern im weiteren Sinne auch das internationale Gemeinschaftsinteresse.
In Bezug auf die Verjährung solcher Verbrechen ist im österreichischen Recht festgelegt, dass bestimmte schwere Verbrechen, insbesondere Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht verjähren (vgl. § 58 StGB).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Österreich sich durch die Aufnahme internationaler Standards und Normen in sein nationales Rechtssystem verpflichtet hat, schwerwiegende Verbrechen, die auch Gegenstand der Nürnberger Prozesse waren, zu verfolgen. Diese Verfolgbarkeit entspricht dem internationalen Bestreben, Gerechtigkeit für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu sichern, auch wenn der Begriff „Nürnberger Prozesse“ selbst im österreichischen Recht keine Rolle spielt.