„[Wo] kein Kläger, [da] kein Richter“: Ein Verbrechen muss angeklagt werden, damit darüber gerichtet wird.
Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) im Zivilprozess. Sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der materiell-rechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Privatautonomie.
Eröffnung und Rücknahme der Klage
Aufgrund des Dispositionsprinzips kann das Zivilgericht in einer zivilrechtlichen Streitsache nicht aus eigenem Entschluss heraus von Amts wegen tätig werden, vielmehr bleibt es der betroffenen Partei überlassen, ob sie Klage erheben und den rechtlichen Streit auf diese Weise gerichtlich anhängig machen will oder nicht („Wo kein Kläger, da kein Richter“ – nullo actore nullus iudex). Dabei kann die klägerische Partei das Verfahren einleiten, ohne dass es der Mitwirkung einer Anklagebehörde bedarf. Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung durch Klagerücknahme wieder beenden. Auf der anderen Seite kann sich die beklagte Partei durch Anerkenntnis den Ansprüchen des Klägers unterwerfen und erspart dem Gericht damit eine weitere Untersuchung des Falls. Auch hier hat sich das Gericht an den Parteiwillen zu halten und darf nicht auf eigene Initiative weitere Nachforschungen anstellen oder eine andere Entscheidung fällen.
Umfang der Klage
Auch den Umfang ihrer Klage bzw. ihrer Verteidigung kann die Partei selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf in der Regel nicht darüber hinausgehen, also einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese gar nicht beantragt hat (lat. „ne ultra petita“ – nicht über das Verlangte hinaus.
Überprüfung von Gerichtsentscheidungen
Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung: Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den darin entscheidenden Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise ein Rechtsmittel eingelegt hat.
Verwaltungsprozeß
Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzt der Kläger die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand und kann das Verfahren daher beispielsweise grundsätzlich einseitig beenden, indem er die Klage zurücknimmt.
Unterschied zur Offizialmaxime
Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die im kontinentaleuropäischen Strafprozessrecht maßgebliche Offizialmaxime, nach der die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) Herrin des Verfahrens ist: Nur die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder die Einstellung eines Verfahrens betreiben.
Sonstiges
Die Dispositionsmaxime ist nicht zu verwechseln mit dem Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, der nicht die Verfügung über den Streitgegenstand, sondern die Sachverhaltsermittlung betrifft und besagt, dass das Gericht an die von den Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gebunden ist.
Siehe auch
- Zivilprozessordnung
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Nullo_actore,_nullus_iudex 11.12.2014
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