Im österreichischen Recht findet der Begriff „Nullum“ selbst keine spezifische Verwendung wie im deutschen Recht. Allerdings gibt es im österreichischen Zivilrecht Konzepte, die dem Gedanken eines „Nichtvorhandenseins“ oder einer „Nichtigkeit“ ähneln, die man in diesem Kontext als parallel ansehen könnte.
Ein zentrales Konzept im österreichischen Recht ist die „Nichtigkeit“ eines Rechtsgeschäfts. Ein Rechtsgeschäft ist dann nichtig, wenn es entweder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder an schwerwiegenden Mängeln leidet. Dies führt dazu, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet hat. Die Nichtigkeit bedeutet somit, dass das Rechtsgeschäft als nie existent zu betrachten ist. Wichtige Regelungen zu nichtigen Verträgen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Zum Beispiel ist gemäß § 879 ABGB ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder gegen die guten Sitten ist, nichtig. Dies wäre der Fall, wenn etwa die Grundlagen eines Vertrags gegen grundlegende rechtliche Prinzipien oder moralische Werte verstoßen, die in der österreichischen Rechtsordnung verankert sind.
Ein weiteres Beispiel für die Anwendbarkeit des Begriffs von nullum könnte im Bereich der Geschäftsfähigkeit gefunden werden. Nach § 865 ABGB können beispielsweise Minderjährige nur im Rahmen ihrer Geschäftsfähigkeit Rechtsgeschäfte gültig abschließen. Sollte ein Geschäft außerhalb dieser Grenzen abgeschlossen werden, könnte es zu einer absoluten Nichtigkeit führen.
Im Strafrecht gibt es einen ähnlichen Begriff in Bezug auf die „Nullum crimen, nulla poena sine lege“-Doktrin. Diese bedeutet, dass es keine Straftat und keine Strafe gibt, ohne dass zuvor eine gesetzliche Regelung existiert, welche diese Tat unter Strafe stellt. Dies ist ein grundlegendes Prinzip im österreichischen Strafrecht und sorgt dafür, dass nur nach vorher etablierten gesetzlichen Grundlagen verurteilt werden kann.
Zusammengefasst kann man sagen, dass das Konzept des „Nullum“ im österreichischen Recht vor allem durch das Prinzip der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften repräsentiert wird, wobei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Rechtsgeschäft von Anfang an als nicht existent angesehen wird.