Im österreichischen Recht ist die Nutznießung ein beschränktes dingliches Recht, das einer Person das Recht einräumt, die Nutzung und Fruchtziehung aus einer fremden Sache oder einem fremden Recht zu ziehen, ohne die Sache selbst zu besitzen oder zu verändern. Die Nutznießung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, insbesondere in den §§ 521 ff.
Gemäß § 521 ABGB wird die Nutznießung als das Recht beschrieben, eine fremde Sache unter Schonung ihrer Substanz zu gebrauchen und zu nutzen. Dies umfasst alle natürlichen und zivilen Früchte der Sache. Der Nutznießer hat das Recht, die Sache in gleichem Umfang zu nutzen wie ein Eigentümer, ist jedoch verpflichtet, den wirtschaftlichen Wert und die Substanz der Sache zu erhalten. Er darf die Sache weder veräußern noch wesentlich verändern.
Die Begründung der Nutznießung kann vertraglich oder testamentarisch erfolgen. Sie kann sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Sachen sowie für Rechte eingeräumt werden.
Gemäß § 523 ABGB hat der Nutznießer die Pflicht, die Sache sorgfältig zu behandeln und darf keine übermäßige Abnutzung oder Verschlechterung verursachen. Es obliegt ihm, für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Sache zu sorgen.
Die Nutznießung erlischt mit dem Tod des Nutznießers, es sei denn, sie wurde ausdrücklich für eine bestimmte Dauer vereinbart. Zudem kann die Nutznießung unter bestimmten Umständen vorzeitig enden, etwa wenn der Nutznießer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Substanz der Sache gefährdet.
Zusammenfassend ist die Nutznießung ein essenzielles Instrument zur Regelung von Rechten und Pflichten im Hinblick auf den Gebrauch von Sachen, bei denen das Eigentum und die Nutzung getrennt sind. Dieses Rechtsinstitut ermöglicht es, die wirtschaftlichen Vorteile einer Sache zu nutzen, während zugleich die Substanz geschützt und erhalten bleibt.