Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Nutzungen“ auf die Erträge oder Vorteile, die aus einer Sache gewonnen werden können. Dieser Begriff wird vor allem im Zusammenhang mit dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verwendet. Die Regelungen dazu finden sich insbesondere in den §§ 330 ff. ABGB.
Nutzungen im Sinne des ABGB werden in zwei Hauptkategorien unterteilt: die „Früchte“ und die „Gebrauchsvorteile“. Früchte sind dabei die natürlichen Erzeugnisse einer Sache, wie etwa die Ernte eines Feldes oder die Milch einer Kuh. Gebrauchsvorteile hingegen bezeichnen die Vorteile, die durch den Gebrauch einer Sache erzielt werden, wie beispielsweise die Mieteinnahmen aus einer vermieteten Wohnung.
Der Unterschied zwischen Früchten und Gebrauchsvorteilen ist relevant in verschiedenen juristischen Zusammenhängen, wie etwa in Fragen des Eigentums, des Nießbrauchs oder der Pacht. Wer zum Beispiel den Nießbrauch an einer Sache hat, ist typischerweise dazu berechtigt, die Früchte der Sache zu ziehen, während der Eigentümer die Nutzung an einen Dritten übertragen kann, wobei es um preiswertere Gebrauchsvorteile geht.
Ein weiteres wichtiges Konzept im österreichischen Recht ist der Umgang mit Nutzungen in Bezug auf Entschädigungsansprüche oder bei der Rückabwicklung von Verträgen. Gemäß § 1041 ABGB hat jemand, der ungerechtfertigterweise Nutzen aus einer fremden Sache gezogen hat, dem Eigentümer dafür Ersatz zu leisten.
Zusammenfassend beziehen sich Nutzungen im österreichischen Recht auf die Vorteile oder Erträge einer Sache, die entweder in Form von Früchten oder Gebrauchsvorteilen realisiert werden können. Die gesetzliche Unterscheidung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten spielen eine zentrale Rolle in mehreren Rechtsgebieten innerhalb des ABGB.