Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Nutzungsausfallentschädigung“ in der Form wie im deutschen Recht nicht. Stattdessen wird im Schadenersatzrecht der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines bestimmten Gutes, das durch ein schädigendes Ereignis beeinträchtigt wurde, berücksichtigt. Dieser Verlust wird in der Regel unter dem allgemeinen Schadenersatzrecht subsumiert, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist.
Gemäß § 1293 ABGB wird ein Schaden als jeder Nachteil definiert, der jemandem an seinen Rechten, seinem Vermögen oder seinen Personen zugefügt wird. Dabei umfasst der Schadenersatz gemäß § 1295 ABGB alle nachweisbaren Schäden, die durch das schädigende Ereignis entstanden sind. Dies schließt auch entgangene Nutzungsvorteile ein.
Ein typischer Fall wäre der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Autos nach einem unverschuldeten Unfall. Dabei ist ein wesentlicher Punkt, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass ihm durch den Nutzungsausfall tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn ein Ersatzfahrzeug angemietet werden musste oder Transportkosten durch alternative Beförderungsmethoden angefallen sind.
In der Praxis kann der Nutzungsausfall als sogenannter „Erfüllungsschaden“ angesehen werden, bei dem der Verkehrswert der entgangenen Leistung oder Nutzung ersetzt wird. Der konkrete Ersatzanspruch richtet sich dabei nach dem nachgewiesenen Schaden und einem allfälligen Verschulden des Schädigers nach den Grundsätzen der Rechtswidrigkeit und Verschuldenshaftung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in Österreich der Nutzungsausfall über das allgemeine Schadenersatzrecht im ABGB abgewickelt wird. Es gibt keine spezialgesetzliche Regelung wie in anderen Rechtssystemen, aber durch die flexiblen Bestimmungen des ABGB können auch solche Schäden erfolgreich eingefordert werden, wenn sie ausreichend nachgewiesen und beziffert werden können.