Im österreichischen Recht findet der Begriff „Nutzungspfand“ keine explizite Verwendung. Stattdessen wird im Pfandrecht generell das sogenannte „Faustpfand“ oder „Besitzpfand“ behandelt, das im Allgemeinen die Sicherstellung einer Forderung durch Übergabe einer beweglichen Sache in den Besitz des Gläubigers beschreibt. Grundlage hierfür sind insbesondere die Paragraphen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere §§ 447 ff.
Das Pfandrecht im österreichischen Kontext dient dazu, die Erfüllung einer Forderung durch Beschlagnahme und Verwertung des verpfändeten Gegenstandes sicherzustellen, sollte der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen. Die Grundvoraussetzungen für die Entstehung eines gültigen Pfandrechts sind die Verpfändbarkeit der Sache, ein gültiger Schuldtitel sowie die Einigung über den Pfandzweck.
Die §§ 448 ff. ABGB regeln die Verwertbarkeit des Pfandes, die im Falle des Verzugs des Schuldners durch den Gläubiger betrieben werden kann. Entscheidend ist dabei, dass das Pfandrechtsverhältnis im Vorhinein klar definiert wird und die tatsächliche Übergabe der Pfandsache erforderlich ist.
Für Fälle, die sich auf Nutzungsrechte oder eine Art der Werterhaltung beziehen, könnte man die Regelungen der Hypothek oder das Sicherungseigentum betrachten, da diese für unbewegliche Sachen gelten. Hierbei wird das Recht des Gläubigers an der Nutzung oder am Wertzuwachs des betreffenden Eigentums festgehalten, was jedoch vom klassischen Begriff des „Nutzungspfandes“ abweicht.
Zwar kennt das österreichische Recht kein spezielles „Nutzungspfand“ wie es in anderen Rechtssystemen eventuell existieren könnte, es fasst aber ähnliche Sicherungsmechanismen unter den Oberbegriffen des Pfandrechts zusammen.