Im österreichischen Rechtssystem gibt es den Begriff „Obergutachten“ in derselben Form wie im deutschen Recht nicht. In Österreich ist die Beiziehung von Sachverständigen jedoch ein wesentlicher Bestandteil des Zivil- und Strafverfahrens. Nach der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) können in bestimmten Fällen mehrere Sachverständige beauftragt werden, vor allem wenn komplexe technische oder medizinische Fragen zu klären sind.
Wenn es zu widersprüchlichen Gutachten kommt oder die Ergebnisse eines Sachverständigen angezweifelt werden, kann das Gericht aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Partei entscheiden, ein weiteres (neues) Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen. Dieses Vorgehen dient dazu, Unklarheiten zu beseitigen und eine objektive Entscheidungsgrundlage sicherzustellen.
Gemäß § 351 ZPO hat das Gericht die freie Beweiswürdigung und kann auch das Gutachten eines Sachverständigen nach dessen Erstattung als klärungsbedürftig erachten oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf ein weiteres Gutachten bestehen. Ein direktes „Obergutachten“ im Sinne einer Überprüfung oder Begutachtung eines bestehenden Gutachtens durch einen übergeordneten Sachverständigen ist kein gesondert normierter Begriff in der österreichischen Gesetzgebung. Jedoch kann das „neue“ Gutachten in der Praxis als eine Art Überprüfung angesehen werden, wenn es explizit zur Klärung von Differenzen herangezogen wird.
Bei technischen oder wissenschaftlichen Streitfragen steht es sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren im Ermessen des Gerichts, wie es mit Gutachten verfährt und ob eventuell weitere Experten herangezogen werden. Dies geschieht jedoch stets im Rahmen der allgemeinen Verfahrensregeln der ZPO und StPO, die dem Gericht gewisse Freiheiten in der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung einräumen.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass das Konzept eines Obergutachtens in Österreich eher durch die erneute oder zusätzliche Beiziehung eines weiteren Sachverständigen realisiert wird, jedoch nicht als spezifizierter Begriff, der eine gesonderte rechtliche Definition oder Anordnung besitzt. Der Fokus liegt hierbei auf der Gewährleistung einer fundierten und ausgewogenen Entscheidungsfindung des Gerichts.