Im österreichischen Strafrecht versteht man unter „objektiven Tatbestandsmerkmalen“ jene Merkmale, die den äußeren Sachverhalt einer Straftat beschreiben. Das bedeutet, dass diese Merkmale rein auf die äußere Handlung und ihre Auswirkungen abzielen, ohne Rücksicht auf die innere Einstellung oder Motivation des Täters, die als subjektive Tatbestandsmerkmale behandelt werden.
Ein objektives Tatbestandsmerkmal kann zum Beispiel in einer Körperverletzung der physische Akt des Zufügens der Verletzung sein, wie in § 83 StGB (Strafgesetzbuch) der „vorsätzlichen Körperverletzung“ beschrieben. Die objektiven Merkmale umfassen hier die Handlung selbst (z.B. Schlagen), den daraus resultierenden Erfolg (z.B. eine Verletzung) und gegebenenfalls die Kausalität, also die Verknüpfung zwischen der Handlung und dem Erfolg.
Ein weiteres Beispiel sind Eigentumsdelikte, wie im Fall des § 127 StGB beim Diebstahl. Hier sind die objektiven Tatbestandsmerkmale der fremde bewegliche Gegenstand, das Wegnehmen desselben und die Bereicherung. Die Fremdheit des Eigentums und die Tatsache der Wegnahme sowie die Zielrichtung der Handlung auf eine eigenmächtige Bereicherungssituation sind konkret zu prüfen, ohne dass zunächst auf die innere Absicht des Täters (subjektives Merkmal) eingegangen wird.
Diese objektiven Merkmale müssen kumulativ vorliegen, damit der Tatbestand als erfüllt betrachtet werden kann. Fehlt eines dieser Merkmale, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt und eine Strafbarkeit scheidet aus, es sei denn, es handelt sich um ein Versuchsstadium.
Die Auslegung und Anwendung der objektiven Merkmale erfolgt stets unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips, das in Art. 18 B-VG verankert ist, wonach eine Tat nur dann strafbar sein kann, wenn sie gesetzlich normiert ist. Ebenso kommt dem Bestimmtheitsgebot, das verlangt, dass die Tatbestandsmerkmale klar und verständlich formuliert sind, eine hohe Bedeutung zu, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Objektive Tatbestandsmerkmale sind somit zentral für die Feststellung des äußeren Geschehens einer strafbaren Handlung und bilden die Grundlage, auf der subjektive Merkmale aufbauen.