Die objektive Zurechnung ist im Strafrecht ein Kriterium zur Ermittlung der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung. Die Zurechnung eines tatbestandlichen Erfolges dient der Eingrenzung der strafrechtlich relevanten Kausalität.
Während die Kausalität die Frage betrifft, ob ein bestimmtes Verhalten des Täters den tatbestandsmäßigen Erfolg nach naturwissenschaftlichen Kriterien im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel „verursacht“ hat, betrifft die objektive Zurechnung die Frage, ob man dem Täter einen bestimmten, von ihm kausal verursachten Erfolg auch normativ (d. h. im Wege einer rechtlichen Bewertung) als „sein Werk“ zurechnen und ihn deshalb bestrafen kann. Dazu wird überprüft, ob die Tat voraussehbar und vermeidbar war.
Die Lehre der objektiven Zurechnung des Erfolgs beschäftigt sich mit der Frage nach dem „Wie“, wie sich die Handlung mit dem Erfolg verbindet und gilt sowohl für vorsätzliche als auch fahrlässige Erfolgsdelikte und
ist nach hM ein allgemeines normatives Haftungsbegrenzungsprinzip. Grundsätzlich indiziert die Kausalität die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs, dennoch ist in einzelnen Fällen die spezifisch normative Verknüpfung zwischen Handlung und Erfolg zu untersuchen.
Dies geschieht beim Fahrlässigkeitsdelikt in 3 Schritten. Zuerst wird der Adäquanzzusammenhang, dann der Risikozusammenhang und zu guter Letzt die Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten geprüft. Während der Adäquanz- und der Risikozusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten, bei den erfolgsqualifizierten und den vorsätzlichen Erfolgsdelikten in vollem Umfang Anwendung findet, findet die Frage vom rechtmäßigem Alternativverhalten nur bei den Fahrlässigkeitsdelikten Anwendung.