Im österreichischen Recht bezeichnet man als „Objektsteuern“ diejenigen Abgaben, die an das Bestehen oder den Besitz eines bestimmten Objekts anknüpfen, unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners. Typische Beispiele dafür sind die Grundsteuer und die Kommunalsteuer.
Die Grundsteuer, geregelt im Grundsteuergesetz, ist eine Abgabe auf inländischen Grundbesitz. Besteuerungsgrundlage ist dabei der Einheitswert des Grundstücks, der von den Finanzämtern festgesetzt wird. Primäre Steuerpflichtige sind die Eigentümer des Grundstücks, unabhängig von ihrer finanziellen Situation oder anderen persönlichen Umständen.
Ein weiteres Beispiel ist die in Österreich erhobene Kommunalsteuer. Diese richtet sich primär an Unternehmen und bemisst sich nach der Bruttolohnsumme eines Betriebs, nicht nach dessen Ertragslage oder Vermögen. Eine zentrales Merkmal der Kommunalsteuer ist, dass sie unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu entrichten ist. Im Gewerblichen Betriebsanlagenrecht (§ 14 ff. Betriebsanlagenrecht) lässt sich ebenso erkennen, dass für Aspekte wie Betriebsanlagengenehmigungen vordergründige Bezüge auf Objektbezogenheit im steuerlichen Sinne existieren.
Im österreichischen System zeigt sich, dass Objektsteuern stets an den Bestand oder Gebrauch eines spezifischen Sachverhalts, häufig an Eigentum oder gebrauchter Infrastruktur, gebunden sind, während die persönliche Steuerkraft oder der wirtschaftliche Gewinn in der Regel unberücksichtigt bleibt. Diese Struktur der Besteuerung gewährleistet, dass öffentliche Aufgaben, die mit verfügbaren Gütern oder Infrastrukturen verbunden sind, teilweise durch die Nutznießer oder Besitzer selbst finanziert werden.
Die Bedeutung der Objektsteuern liegt insbesondere in ihrer Rolle für die Finanzierung der Gemeinden, die oft die Erhebungshoheit über diese Steuern besitzen. Dadurch wird eine gewisse lokale Finanzierungssouveränität garantiert, die es Gemeinden ermöglicht, eigenständig über Teile ihrer Einnahmen zu verfügen und so lokale öffentliche Aufgaben und Infrastrukturen zu finanzieren.
Die nach Objektsteuern konzipierte Steuerstruktur stützt sich auf klar definierte Rechtsnormen und ist durch eine objektive Bemessungsgrundlage gekennzeichnet, wodurch sie in der Regel Rechtssicherheit und Transparenz bietet.