Im Sinne des Vergaberechts sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge über Warenlieferungen, Bau- und/oder Dienstleistungen, die zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Unternehmen geschlossen werden.
Öffentliche Auftraggeber sind nicht nur Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) bzw Gemeindeverbände sondern auch diesen zugeordnete Entitäten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB Bundesministerien, Gerichte, Parlament) und andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, wenn sie von den vorgenannten Rechtsträgern beherrscht werden und öffentliche Aufgaben (dh im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art) erfüllen. Dem Vergaberecht unterliegen weiters Einrichtungen, die für bestimmte öffentliche Bauvorhaben von den vorgenannten Rechtsträgern Subventionen erhalten, mit denen diese Vorhaben überwiegend finanziert werden.
Auftragsarten
Abhängig davon, welche Leistungen der öffentliche Auftraggeber beschaffen will, handelt es sich entweder um einen Bau-, Liefer-, oder Dienstleistungsauftrag. Die Eruierung der Auftragsart ist von elementarer Bedeutung, da das Vergaberecht an die Auftragsart zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für den gesamten Beschaffungsprozess knüpft (zB im Hinblick auf die Berechnung des geschätzten Auftragswerts und die Wahl der Vergabeverfahrensart).
Bauaufträge
Bauaufträge sind Aufträge über die Ausführung bzw die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben. Unter den Begriff „Bauvorhaben“ fallen neben der Erstellung eines Bauwerkes auch andere Bauleistungen (zB Revitalisierungen von Gebäuden, Umbauten, Instandsetzungen).
Lieferaufträge
Lieferaufträge umfassen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf von Waren, einschließlich Nebenarbeiten (zB Installationsarbeiten). Unter dem Begriff „Waren“ werden dabei sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen verstanden (so zB auch Gas, Strom, Wärme etc).
Dienstleistungsaufträge
Dienstleistungsaufträge sind Aufträge, die weder Bau- noch Lieferaufträge sind und bilden somit einen Auffangtatbestand.
Decken öffentliche Auftraggeber ihre Nachfrage nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen nicht auf dem freien Markt sondern mit eigenen Mitteln, so liegt grundsätzlich kein öffentlicher Auftrag vor (sogenannte „In-house-Vergaben“).
Quellen
- Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 (2015)
- Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 (2019)
- Heid & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.heid-partner.at