Öffentliche Gewalt

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „öffentliche Gewalt“ auf die Zuständigkeiten und Befugnisse, die staatlichen Organen zur Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesen sind. Diese Aufgaben umfassen unter anderem die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Gerichtsbarkeit. Die öffentliche Gewalt wird im Wesentlichen durch die Verfassungsgesetze geregelt, insbesondere durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Das B-VG teilt die öffentliche Gewalt zwischen den verschiedenen Staatsfunktionen auf, nämlich der legislativen (gesetzgebenden), exekutiven (verwaltenden) und judikativen (richterlichen) Gewalt. Artikel 94 B-VG etwa beschreibt die Trennung der Verwaltungs- und der Justizgewalt, was bedeutet, dass Verwaltungsbehörden und Gerichte strikt getrennte Zuständigkeitsbereiche haben.

Öffentliche Gewalt bedeutet auch, dass es eine Hierarchie und Weisungsbindungen innerhalb der Verwaltung gibt. Beispielsweise stehen gemäß den Artikel 19 f. B-VG die obersten Organe der Verwaltung an der Spitze dieser Hierarchie und sind für die Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheiten verantwortlich.

Ein wesentlicher Aspekt der öffentlichen Gewalt ist auch die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die in Artikel 18 B-VG verankert ist. Diese Grundregel besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze tätig werden darf, was das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet.

Die öffentliche Gewalt umfasst auch das Recht der Verwaltungsbehörden, hoheitliche Akte zu setzen, wie zum Beispiel die Erteilung von Bescheiden oder das Setzen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Rahmen der öffentlichen Sicherheit. Artikel 20 B-VG legt zudem fest, dass alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörper in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben stets im Interesse der Allgemeinheit tätig werden sollen.

Zusammengefasst bezeichnet „öffentliche Gewalt“ in Österreich die Gesamtheit der Befugnisse, die vom Staat durch seine verschiedenen Organe ausgeübt wird, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, Gesetze zu vollziehen und Recht zu sprechen, alles im Rahmen eines rechtsstaatlichen Systems.

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