Öffentliche Urkunde

Im österreichischen Recht ist eine öffentliche Urkunde ein Dokument, das von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person im Rahmen ihrer Befugnisse erstellt wird und als Beweismittel besonderen Beweiswert genießt. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und in der jeweiligen Verfahrensordnung, wie etwa der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die grundlegende Regelung im ABGB stellt klar, dass öffentliche Urkunden im Gegensatz zu Privaturkunden einen erhöhten Beweiswert haben. Dieser erhöhte Beweiswert bezieht sich auf den formellen und materiellen Inhalt der Urkunde. Formell bedeutet dies, dass die Urkunde prima facie für richtig angesehen wird, insbesondere, dass sie von der ausstellenden Stelle stammt. Materiell bezieht sich dieser Beweiswert auf die Echtheit der in der Urkunde gemachten Erklärungen oder Tatsachenfeststellungen.

Eine wichtige Bestimmung findet sich in § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dort wird angenommen, dass öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen erbringen, was durch sie bezeugt oder urkundlich erklärt wird. Dies schließt sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Urkunde ein. Der Beweiswert kann jedoch durch den Gegenbeweis erschüttert werden, wenn dargelegt werden kann, dass der Inhalt der Urkunde unrichtig ist oder die Urkunde nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Öffentliche Urkunden werden von bestimmten Organen erstellt, zu denen unter anderem Gerichte, Notare oder sonstige öffentlich-rechtliche Institutionen gehören. Beispiele sind Geburtsurkunden, Heiratsurkunden oder notarielle Verträge.

Zusammenfassend spielen öffentliche Urkunden im österreichischen Rechtssystem eine entscheidende Rolle bei der Beweisführung, da sie in vielen Verfahren als vollwertiges Beweismittel anerkannt sind. Die rechtlichen Grundlagen stellen sicher, dass die Integrität und Vertrauenswürdigkeit solcher Dokumente gewahrt bleiben, während gleichzeitig ein Mechanismus für die Anfechtung im Fall von Fehlern oder Missbrauch besteht.

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