Die gerichtliche Verfolgung von strafbaren Handlungen – mit Ausnahme von Privatanklagedelikten – kann nur auf Antrag des öffentlichen Anklägers, nämlich der Staatsanwaltschaft, vorgenommen werden.
Staatsanwaltschaften haben in der Regel alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis gelangen, von Amts wegen zu verfolgen.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und kooperiert dabei mit der Kriminalpolizei.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Anklage – oder über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und ist zur Objektivität verpflichtet.
Das heißt, entlastende Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu beachten wie belastende Umstände.
Die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten kann Bezirksanwältinnen bzw. Bezirksanwälten übertragen werden.
Quellen
http://justizinfo.justiz.gv.at/straf/static/index.php?id=700_1205 23.09.2014