Unter öffentlichem Dienst wird im Allgemeinen jede Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verstanden; folglich gehören dazu sämtliche Handlungen von Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände und jeder anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts sowie die Arbeit von Richtern und Soldaten. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst im engeren Sinn gliedern sich in Beamte, Angestellte und Arbeiter.
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis sind neben der erntsprechenden fachlichen Qualifikation die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union und die voraussichtliche Gewähr dafür, dass der Bewerber für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%B6ffentlicher-dienst/%C3%B6ffentlicher-dienst.htm