Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ökumenische Trauung“ auf eine religiöse Hochzeitszeremonie, bei der Braut und Bräutigam unterschiedlichen christlichen Konfessionen angehören und ihre Eheschließung im Rahmen einer gemeinsamen Feier nach den Ritualen beider Konfessionen vollziehen. Es handelt sich dabei um eine kirchliche Trauung, die nicht mit einer standesamtlichen Trauung gleichzusetzen ist, da die zivilrechtliche Ehe nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden kann, wie es im Ehegesetz (EheG) geregelt ist.
Im österreichischen Kontext gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für ökumenische Trauungen, da das Zivilrecht und das kanonische Recht strikt voneinander getrennt sind. Gemäß § 15 EheG ist eine kirchliche Trauung für die rechtliche Anerkennung einer Ehe irrelevant, da diese ausschließlich durch die zivile Ehe begründet wird. Eine ökumenische Trauung stellt jedoch für die Kirchen eine bedeutende religiöse Zeremonie dar, die auf der Basis von zwischenkirchlichen Vereinbarungen durchgeführt wird.
Die Beteiligung unterschiedlicher christlicher Konfessionen erfordert, dass die jeweilige kirchliche Zustimmung zur Trauung vorliegt. In Österreich sind die katholische Kirche, die evangelische Kirche (A.B. und H.B.), sowie andere christliche Konfessionen beteiligt, und die Regelungen obliegen kirchenrechtlichen Bestimmungen. Kirchenrechtlich gesehen wird die Durchführung und Gestaltung einer ökumenischen Trauung oft durch spezielle ökumenische Richtlinien der betroffenen Kirchen bestimmt.
Zur Durchführung einer solchen Trauung gehört in der Regel, dass die Trauzeugen, das Brautpaar sowie die Geistlichen beider Konfessionen anwesend sind und die Trauung gemeinsam leiten. Eine ökumenische Trauung fördert den Dialog und die Einheit zwischen den christlichen Kirchen, ohne jedoch direkte rechtliche Auswirkungen im Sinne einer zivilrechtlichen Eheschließung zu haben. Dies macht deutlich, dass ökumenische Trauungen in der religiösen Sphäre zwar eine wichtige Rolle spielen, jedoch neben, und nicht in, den rechtlichen Anforderungen stehen, die an eine Zivilehe geknüpft sind.