Die Bestrebungen der christlichen Kirchen, zu praktischer Zusammenarbeit und Annäherung in Glaubensfragen zu gelangen, führten über die sog. Ökumenische Bewegung schließlich im Jahre 1948 durch die Annahme einer Verfassung des Ö. R. der Kirchen zu einer festen Organisation. Zur Mitgliedschaft sind alle christl. Kirchen zugelassen. Der Ö. R. behandelt bestimmte gemeinsame Fragen auf Weltkirchenkonferenzen. Als Organe des Ö. R. fungieren eine Vollversammlung, die etwa alle 5 Jahre zusammentritt, und als Exekutivorgan ein Zentralausschuss. Die kath. Kirche blieb als die ihrer Meinung nach einzige Hüterin des rechten Glaubens der ökumenischen Bewegung fern, obwohl das II. Vatikanische Konzil 1965 für die Förderung der christl. Glaubenseinheit eintrat. Unabhängig davon bestehen in Deutschland insbes. auf unterer Ebene Bestrebungen für eine Annäherung von kath. und evang. Kirche Una-Sancta-Bewegung.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%B6kumenischer-rat/%C3%B6kumenischer-rat.htm