Der Begriff „Ökumenischer Rat“ hat im spezifischen Kontext des österreichischen Rechts keine festgelegte Definition oder besondere Regelung. In Österreich bezieht sich der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch und kirchlichen Kontext auf Zusammenschlüsse und Kooperationen verschiedener christlicher Kirchen, die das Ziel der Einheit und Zusammenarbeit fördern. Dennoch gibt es einige relevante gesetzliche Grundlagen, die sich auf Religion und kirchliche Kooperation beziehen.
In Österreich regelt das Gesetz über die Religionsgesellschaften den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen religiöse Gemeinschaften agieren können. Das Anerkennungsgesetz von 1874 und das Islamgesetz von 2015 sind Beispiele für spezifische gesetzliche Bestimmungen, die die Position von religiösen Gemeinschaften und deren rechtliche Anerkennung in Österreich festlegen.
Darüber hinaus sieht das Bundesgesetz über den rechtlichen Status religiöser Bekenntnisgemeinschaften von 1998 vor, wie nicht-anerkannte religiöse Gemeinschaften einen rechtlichen Status erlangen können. Diese Regelungen bieten einen Rahmen, in dem interkonfessionelle Zusammenarbeit stattfinden kann, auch wenn der Begriff „Ökumenischer Rat“ selbst in diesen Gesetzen nicht explizit genannt wird.
Die ökumenische Zusammenarbeit wird in Österreich vor allem durch die verschiedenen kirchlichen Organisationen und deren freiwillige Zusammenschlüsse gefördert. Ein Beispiel hierfür ist der Ökumenische Rat der Kirchen in Österreich (ÖRKÖ), der als Plattform für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen christlichen Kirchen des Landes fungiert.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass obwohl das österreichische Recht keinen spezifischen Paragraphen für den „Ökumenischen Rat“ vorsieht, die religiöse Zusammenarbeit und die rechtliche Anerkennung von Kirchen und religiösen Gemeinschaften durch bestehende Gesetze geregelt sind, die den Rahmen für ökumenische Aktivitäten bieten.