Offener Vollzug

Im österreichischen Strafvollzugssystem gibt es den Begriff „Offener Vollzug“ in der Form, wie er im deutschen Recht existiert, nicht. In Österreich spricht man stattdessen von einer differenzierten Form des Strafvollzugs, die zu einem flexibleren Vollzugssystem zählt, wie es durch das Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt wird.

In Österreich geht es im Wesentlichen um verschiedene Möglichkeiten des gelockerten Strafvollzugs, um Resozialisierung und Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft zu fördern. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die sogenannte „gelockerte Vollzugsform“, die auch als gelockerter oder offener Vollzug bezeichnet wird. Diese systemischen Ansätze zielen darauf ab, den Insassen selbstverantwortliche Entscheidungen zu ermöglichen und sie schrittweise auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten.

Für die Umsetzung dieser gelockerten Formen sieht das Strafvollzugsgesetz in den §§ 126 bis 135 diverse Regelungen vor, beispielsweise:

1. **Lockerung des Vollzugs**: Insassen können unter bestimmten Bedingungen gelockerten Strafvollzug genießen, bei dem sie etwa das Gefängnis zu bestimmten Zeiten verlassen dürfen, um Arbeit oder Studienprogramme außerhalb der Haftanstalt zu verfolgen. Dies fördert ihre soziale Reintegration und hilft, nach der Entlassung ein straffreies Leben zu führen.

2. **Freigang**: Es gibt die Möglichkeit des Freigangs, der es den Insassen erlaubt, die Strafanstalt tagsüber für Arbeit, Ausbildung oder andere genehmigte Aktivitäten zu verlassen, unter der Bedingung, dass sie abends zurückkehren.

3. **Urlaub vom Strafvollzug**: Gefangene können auf Antrag und bei entsprechender Eignung befristet die Anstalt verlassen, etwa aus familiären oder sozialen Anlässen.

4. **Elektronische Überwachung**: In manchen Fällen kann die elektronische Überwachung eine Alternative zur Inhaftierung bieten, wobei der Verurteilte eine elektronische Fußfessel trägt und sich innerhalb eines definierten Bereichs bewegen darf.

5. **Vorbereitung auf die Entlassung**: Diese Maßnahmen gehen einher mit Unterstützungsmaßnahmen zur sozialen Eingliederung, wie etwa Betreuung durch Sozialarbeiter und Teilnahme an Rehabilitationsprogrammen.

Das österreichische System des Strafvollzugs zielt darauf ab, die Haftzeit möglichst nutzbringend im Sinne der Resozialisierung zu gestalten, indem es differenzierte und dem individuellen Strafvollzugsbedarf angepasste Maßnahmen bietet. Dies reflektiert den humanitären und sozialintegrativen Ansatz des österreichischen Strafvollzugsrechts.

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