Der Begriff Offerent bezeichnet im österreichischen Zivilrecht die Person, die ein rechtlich verbindliches Angebot (Offerte) abgibt. Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die darauf abzielt, einen Vertrag mit einer anderen Person zu schließen.
Merkmale des Offerenten
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Willenserklärung:
Der Offerent bringt seinen Willen zum Ausdruck, einen Vertrag mit einer anderen Person (dem Akzeptanten) abzuschließen. -
Rechtliche Bindung:
Ein Angebot ist grundsätzlich bindend, sobald es dem Empfänger zugeht (§ 862 ABGB). Der Offerent ist an sein Angebot gebunden, solange die Annahmefrist läuft oder keine Ablehnung erfolgt. -
Bestimmtheit:
Das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass durch die bloße Annahme des Empfängers ein Vertrag zustande kommt (z. B. Preis, Leistung, Vertragsgegenstand).
Rechte und Pflichten des Offerenten
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Widerruf:
Der Offerent kann sein Angebot widerrufen, sofern der Widerruf vor oder gleichzeitig mit dem Zugang des Angebots beim Empfänger erfolgt (§ 862 ABGB). -
Bindung an die Annahmefrist:
Der Offerent ist während der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Frist an sein Angebot gebunden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot. -
Vertragsschluss:
Durch die Annahme des Angebots durch den Akzeptanten kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.
Beispiel:
Ein Verkäufer bietet einem Käufer schriftlich an, ein Auto um 10.000 Euro zu verkaufen. Der Verkäufer ist der Offerent, und sein Angebot ist bindend, bis die gesetzte Annahmefrist abläuft oder der Käufer ablehnt.
Fazit
Der Offerent ist derjenige, der ein Angebot abgibt und den Vertragsschluss initiiert. Sein Angebot muss verbindlich, bestimmt und innerhalb der Annahmefrist gültig sein, um den Vertragsabschluss rechtlich zu ermöglichen.