Das Rechtsinstitut der Offerta ad incertas personas dt.: „Angebot an unbestimmte Personen“ bezeichnet ein rechtsverbindliches Angebot, welches die Person des Vertragspartners nicht bestimmt.
Grundsätzlich setzt ein wirksames Angebot voraus, dass es die wesentlichen Vertragspunkte lat. essentialia negotii bestimmt. Diese umfassen neben den Haupt-Leistungspflicht Leistungspflichten auch die Vertragsparteien. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich grundsätzlich auch kein Angebot vor.
Die ”Offerta ad incertas personas” ist die Ausnahme. Sie stellt ein wirksames Angebot dar, ohne den Vertragspartner zu bestimmen. Dies setzt aber voraus, dass sich das Angebot gerade und erkennbar an eine unbestimmte Personen richtet soll. Dem Antragenden also gleichgültig ist, mit wem ein Vertragsschluss eingegangen wird.
Regelmäßig steht ein solches Angebot jedoch unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist.
Von der ”Offerta ad incertas personas” ist die ”invitatio ad offerendum” dt. „Einladung zum Angebot“ abzugrenzen. Bei einer solchen Aufforderung zur Angebotsabgabe an einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt der Antragende aufgrund möglicher Schadensersatz Schadensersatzansprüche keinen Rechtsbindungswillen.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Offerta_ad_incertas_personas 11.12.2014
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