Ein Angebot, auch Anbot oder Offerte genannt, ist eine Willenserklärung, die auf einen Vertragsschluss gerichtet ist. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft (einen bindenden Vorschlag), einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen.
Voraussetzungen des Angebots
Ein Angebot wird in drei Unterthemen gegliedert:
- Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit – Ein Angebot ist bestimmbar, wenn die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii), enthalten sind oder sich diese aus den gesetzlichen Dispositionsnormen ermitteln lassen (beispielsweise Ware & Preis im Kaufvertragsangebot).
- Rechtsgeschäftlicher Bindungswille – Bindungswille bedeutet, das der Offerte zeigen muss, dass er zum Vertragsabschluss endgültig bereit ist (beispielsweise die Einladung zu Verhandlungen oder die Übersendung von Preislisten). Willenserklärungen sind nach der Vertrauenstheorie zu verstehen – Das bedeutet, nach dem objektiven Erklärungswert.
- Zugang – Also, ob das Angebot dem Empfänger auch zugegangen ist.
Gesetzliche Grundlagen
§ 862 ABGB
Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der einem Anwesenden oder mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der Antragsteller unter der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar